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BörsVO NRW

§ 15 Ersatzwahl

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/B%C3%B6rsVO%20NRW/15#abs-1 (1) Verliert ein Mitglied des Börsenrates seinen Sitz, so findet für die restliche Dauer der Amtszeit die Ersatzwahl statt. Die Ersatzwahl führen die Mitglieder des Börsenrates durch, die insoweit als Wahlmänner handeln. Kandidaten werden von dem Vorsitzenden des Börsenrates und dessen Stellvertretern oder mindestens sieben Mitgliedern des Börsenrates vorgeschlagen und müssen der Wählergruppe des ausgeschiedenen Mitgliedes angehören. Sofern mehrere Kandidaten zur Wahl stehen, findet geheime Abstimmung statt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/B%C3%B6rsVO%20NRW/15#abs-2 (2) Die Ersatzwahl findet auch statt, wenn ein nach § 11 Absatz 1 gewähltes Mitglied zwischen Wahl und Beginn der Amtszeit wegfällt.

§ 14 § 16